6 6 GUTES LEBEN | GUTE ZEIT | GUTE NACHBARN | GUTE UNTERHALTUNG Tod des Ehepartners – Was wird aus den Genosse Der verbliebene Partner kann das Nutzungsverhältnis problemlos fortführen. Allerdings muss in die- sem Zusammenhang geklärt werden, ob der Hinterbliebene auch die für die Wohnungsgröße not- wendigen, laut aktueller Satzung vorgeschriebenen, Anteile gezeichnet hat. Ist dem nicht so, können entweder die Anteile des verstorbenen Partners übertragen werden, sofern die Erbfrage klar geregelt ist. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, Anteile nachzuzeichnen und damit die erforderliche Stückzahl (laut Satzung) zu erreichen. Natürlich ist es zu Lebzeiten unangenehm, sich damit zu beschäftigen, was einmal ist, wenn die Partnerin oder der Partner stirbt.Wer macht sich schon gerne Gedanken über den Tod. So mancher entscheidet sich für ein Testament, dass im Fall der Fälle die Erbschaft regelt.Aller- dings wird dabei oft eine Frage vergessen: Was passiert eigentlich mit den Genossen- schaftsanteilen und damit mit den vier eigenen Wänden? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantwor- ten. Vielmehr gibt es verschiedene Möglichkei- ten, die mit dem Vertragsabschluss zusammen- hängen. 1. Beide Ehepartner sind Mitglied der Genossenschaft und haben den Nutzungs- vertrag gemeinsam unterschrieben Auch in diesem Fall besteht kein Grund zur Sorge. Mit dem Tod des Partners endet das Nutzungs- verhältnis nicht automatisch. Der Hinterbliebene hat das Recht, Vertragspartner der Genossenschaft zu werden und damit auch weiterhin Anspruch, in der Wohnung zu bleiben. Da er bisher aber noch 2. Der verstorbene Partner war alleiniges Mitglied und alleiniger Unterzeichner des Nutzungsvertrages umschau_160311:Layout 1 11.03.16 13:24 Seite 6 umschau_160311:Layout 111.03.1613:24 Seite 6