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VLW_UMschau_2_2018

GUTE UNTERHALTUNG | GUTE NACHBARN | GUTE ZEIT | GUTES LEBEN 11 Wer haftet für helfende Hände? Gegenseitige Hilfe ist bei guter Nachbarschaft eigentlich selbstverständlich. In der Urlaubszeit die Blumen gießen, eine kleine Reparatur durch führen oder bei einem Umzug mit anfas- sen – oft helfen Freunde oder Nachbarn gern. Doch was, wenn bei allem guten Willen trotz- dem etwas schief läuft? Wenn die geerbte Vase der Großmutter zu Bruch geht, der fremde Hund sich daneben benimmt oder die neu installierte Mischbatterie einen Schaden verur- sacht? Wer haftet dann für den Schaden? Doch dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwi- schen mehreren Sachver hal ten: Wird Unter stüt - zung regelmäßig und gegen Bezahlung gelei- stet, also beispielsweise durch einen Babysitter, sollte dieser über eine ent spre chende Betriebs - haftpflicht verfügen, um sich gegen etwaige Schäden abzusichern. Schäden während eines gelegentlichen Baby sittens durch Freunde oder Nachbarn fallen dagegen unter deren private Haftpflicht ver si che rung, bei Minderjährigen unter die Fa mi lien haftpflicht der Eltern. Bei handwerklichen Arbeiten ist die Ver si - cherungspflicht abhängig von der Länge und der Art des Engagements. Wird regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum, beispiels- weise beim Haus bau oder einer Woh nungs re - no vierung, geholfen, sollte der Mieter oder Bau herr seine Helfer über eine gesetzliche Un - fal lversicherung absichern. Bei einmaligen klei- nen Reparatur ar bei ten als Gefälligkeit, die nicht länger als ei nen Tag dauern, besteht dagegen keine Versiche rungs pflicht. Beruflicher Einsatz oder nachbarschaftliche Hilfe? Schäden beim Umzug Grundsätzlich gilt: Wer einen Schaden verur- sacht, muss dafür gerade stehen. Professionelle Helfer, wie Handwerks-, Bau- und Dienstleis - tungs unternehmen, sind gegen solche Schäden entsprechend versichert. Aber, was ist mit Schäden, die der hilfsbereite Nach bar unab- sichtlich verursacht? Bei kleinen Ge fäl ligkeiten und vorausgesetzt, der Helfer hat nicht grob fahrlässig gehandelt, setzen die Gerichte oft einen so genannten „stillschweigenden Haf - tungs ausschluss“ voraus. Das bedeutet, dass der Helfer meistens nicht für den Schaden auf- kommen muss. In vielen anderen Fäl len greift eine entsprechende Haftpflicht ver si cherung. Ähnliches gilt auch bei Schäden, die durch beim Umzug mithelfende Kollegen verursacht wer- den. Das betrifft sowohl den heruntergefalle- nen Karton mit Omas Service als auch Schram - men im Treppenhaus. Ein Unterschied zwischen leicht und grob fahrlässigem Verhalten macht die Versicherung dabei nicht. Im Falle eines durch einen fremden Hund verursachten Scha - dens liegen die Dinge jedoch etwas anders – hier ist der Halter in der Pflicht. Er sollte in jedem Fall über eine Tierhalter-Haftpflicht abgesichert sein. Diese greift bei allen durch den Hund verursachten Schäden, ganz gleich, wer das Tier Gassi führt. Vorab informieren Wer also Hilfe in Anspruch nimmt, sollte sich in jedem Fall informieren, ob und wer versiche- rungspflichtig ist. Einen guten Überblick bieten einschlägige Versicherungsvergleichsportale. Eine private Haftpflichtversicherung gehört zum Grundversicherungsschutz eines jeden Haus - halts, bei gewerblichen Anbietern ist der ent- sprechende Versicherungsschutz durch eine Betriebshaftpflicht ohnehin vorgeschrieben. Bei allem Sicherheitsdenken sollte aber nicht ver gessen werden: Helfen unter Nachbarn und Freun den stärkt den Zusammenhalt in der Nach - barschaft und macht obendrein auch noch Spaß. Und wer anderen hilft, kann sicher sein, dass ihm in einem entsprechenden Fall auch geholfen wird. §

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